{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-53_2002-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d5432b06d0e27a27f78abd5ee52dfe71e786a504ec962e87e45c89136c22a16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d5432b06d0e27a27f78abd5ee52dfe71e786a504ec962e87e45c89136c22a16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_53", "Checksum": "8df670e0b2b900a3e4567ecb874f4b80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.12.2002 BK 2002 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.12.2002 BK 2002 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nicht ersichtlich ist, weshalb es sich anders verhalten\nsoll, wenn die Versicherung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit Monopolstellung\nausgestaltet ist und sich die Subrogation nicht nach Art. 72 VVG, sondern nach\neiner kantonalen Bestimmung richtet. Aus der besonderen juristischen Form der\nGebäudeversicherung und der Tatsache, dass sie ihrer Tätigkeit unter Ausschluss Dritter ausübt, lässt sich kein allgemeines Beschwerderecht ableiten.\nGleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachte, auf einer kantonalen\nBestimmung beruhenden Subrogation in die Ansprüche des Versicherten.\nDiesbezüglich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass Art. 44 Abs. 1 GGV der Gebäuderversicherung keinen integralen Regress einräumt. Integraler Regress ist\ndann gegeben, wenn der Versicherer gegen jeden Dritten regressieren kann,\ngleichgültig aus welchem Grund der Dritte haftet. Beispiele eines integralen Regressrechts sind - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - Art. 48ter\nAHVG (SR 831.10) und Art. 52 IVG (SR 831.20). Gemäss Art. 44 Abs. 1 GGV\ngehen indes lediglich die Schadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung\n6\n\nleistet. Damit gehen zwar im Gegensatz zu Art. 72 VVG nicht bloss Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch solche aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten vom Versicherten auf die Gebäudeversicherung\nüber. Ausgenommen sind jedoch von Vornherein alle Ansprüche des Versicherten gegenüber dem kausal d.h. ohne Verschulden Haftpflichtigen. Zu\nbeachten gilt im Weiteren, dass Art. 51 OR gegenüber der kantonalen Subrogationsbestimmung Vorrang hat und die Rechtsstellung des Haftpflichtigen insofern nicht zugunsten der Brandassekuranz geschwächt werden darf. In Berücksichtigung von Art. 51 OR ist gestützt auf Art. 44 Abs. 1 GGV ein Regress\nder Gebäudeversicherung gegen einen anderen aus Vertrag Haftpflichtigen\nsomit nur dann möglich, wenn diesem Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Bei\nleichtem Verschulden besteht kein Regressrecht (vgl. PKG 1994 Nr. 6 Erw. 4 und\n5). Letztlich ist aber der Umfang des Regressrechts für die vorliegend interessierende Frage bedeutungslos. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass\nsich die Frage der Legitimation als Geschädigte nach Massgabe von Art. 139\nStPO nicht danach richtet, wer schlussendlich zivilrechtlich für den Schaden\naufzukommen hat und welche Rechte ihr in diesem Zusammenhang der Regress\neinräumt. Entscheidend ist vielmehr - und insofern kann auf die Erwägungen in\nZiffer 1 und die in Ziffer 2 zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen in\nBK 01 30 (PKG 2001 Nr. 30) verwiesen werden - wer als Träger des Rechtsgutes\ndurch das in einem Straftatbestand inkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne\nvon Art. 41 ff. OR unmittelbar geschädigt beziehungsweise gefährdet wurde. In\nPräzisierung dazu kann lediglich festgehalten werden, dass damit für die Frage\ndes geschützten Rechtsgutes und dessen Träger grundsätzlich auf die konkrete\nStrafnorm abzustellen ist. Eine strafrechtlich relevante Verursachung einer\nFeuersbrunst im Sinne von Art. 221 und 222 StGB liegt dann vor, wenn die\nFeuersbrunst \"zum Schaden eines anderen\" verursacht wird. Träger des\nRechtsgutes und unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 221 f. StGB ist\ndamit der Eigentümer der beschädigten Sache, der nicht zugleich Täter ist (vgl.\ndazu PKG 1975 Nr. 60; St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 1997, N. 3 zu Art. 221 StGB). Dass der Haueigentümer seinen\nSchaden letztlich - abgesehen von seinem Selbstbehalt (vgl. Art. 35 GGV) -\nerstattet erhält, ändert an dieser Stellung nichts. Entgegen der Auffassung der\nGebäudeversicherung wäre der Hauseigentümer denn auch durchaus legitimiert,\nim vorliegenden Fall die Beschwerde zu erheben. Die Versicherung wird mit ihrer\nLeistung hingegen weder Trägerin des Rechtsgutes (vgl. Trechsel, N. 3 zu Art.\n221 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis), noch liegt mit ihrer\nVersicherungsleistung, mit welcher der Schaden des Hauseigentümers\n7\n\n"}