{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-53_2002-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d5432b06d0e27a27f78abd5ee52dfe71e786a504ec962e87e45c89136c22a16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d5432b06d0e27a27f78abd5ee52dfe71e786a504ec962e87e45c89136c22a16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_53", "Checksum": "8df670e0b2b900a3e4567ecb874f4b80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.12.2002 BK 2002 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.12.2002 BK 2002 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein derart\nschutzwürdiges Interesse weist - neben dem Angeschuldigten und dem\nStaatsanwalt - vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich\nals befugt erklärt, Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen anzufechten (vgl.\nPKG 1987 Nr. 48; PKG 1988 Nr. 54 und 55; PKG 1993 Nr. 41). Als mit\nstrafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter wird nach\nständiger Praxis der Beschwerdekammer diejenige natürliche oder juristische\nPerson anerkannt, der durch eine straf- und verfolgbare Handlung unmittelbar\nein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte,\nmithin der Träger des Rechtsgutes, welches durch das in einem Straftatbestand\ninkriminierte Verhalten verletzt und im Sinne von Art. 41 ff. OR geschädigt\nbeziehungsweise gefährdet wurde. In jedem Fall ist eine direkte Schädigung\nerforderlich. Eine mittelbare Beeinträchtigung beziehungsweise eine mittelbar\nzugefügte Schädigung genügt nicht, um eine Geschädigtenstellung im Sinne von\nArt. 139 StPO zu begründen (statt vieler PKG 1975 Nr. 60; PKG 1998 Nr. 45 mit\nHinweisen; Hauser/Schweri Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage,\n1999, § 38 N. 1 ff., § 96 N. 13 f.; N. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, 1997,\nN. 502 ff.).\n4\n\n2. In ihrem Entscheid BK 01 30, der zwischenzeitlich in der PKG 2001 (Nr.\n30) veröffentlicht wurde, hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts der\nGebäudeversicherung des Kantons Graubünden die Beschwerdelegitimation in\nFällen wie dem Vorliegenden abgesprochen. Die Beschwerdekammer hielt fest,\ndass bei einem auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 221 f. StGB\nzurückzuführenden Schaden an einem Gebäude lediglich dessen Eigentümer\ndirekt geschädigt sei. Die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, eine\nöffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des\nkantonalen Gesetzes über die Gebäudeversicherung, GGV; BR 830.100), habe\nzwar als Versicherer gegenüber dem versicherten Hauseigentümer für den\nSchaden einzustehen. Bei der allfälligen, aus Versicherungsvertrag zu\nerbringenden Leistung der Gebäudeversicherungsanstalt handle es sich jedoch\nlediglich um eine indirekte Schädigung. Dass die Ersatzansprüche, welche der\ngeschädigte Hauseigentümer gegenüber dem Täter habe, im Umfang der\nerbrachten Versicherungsleistung von Gesetzes wegen auf die Gebäudeversicherung übergingen, ändere an diesem Umstand nichts. Die gesetzlich\nvorgesehene Subrogation würde lediglich dazu führen, dass die Gebäudeversicherungsanstalt in einem gegen den Täter gerichteten Strafverfahren ihre\nForderung adhäsionsweise - mithin als Zivilklägerin im Strafprozess - geltend\nmachen könnte und nur in Bezug auf die Adhäsionsklage, nicht aber im Strafpunkt sei sie alsdann auch zur Ergreifung eines Rechtsmittels ermächtigt.\nSchliesslich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass im Kanton Graubünden - dies im Gegensatz zu anderen Kantonen (vgl. etwa § 74 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Zürich, LS 862.1) - auch keine besondere\nBestimmung vorhanden sei, welche der Gebäudeversicherung ausdrücklich die\nstrafprozessualen Mitwirkungsrechte einer Geschädigten einräumen würde, und\nsich die Legitimation der Beschwerdeführerin auch nicht daraus ergebe, dass sie\nselbst beziehungsweise das kantonale Feuerpolizeiamt als eine Verwaltungsabteilung der Gebäudeversicherungsanstalt öffentliche Interessen im\nBereich der Feuerpolizei wahrzunehmen habe.\n\n3. Die Gebäudeversicherung erachtet diese Praxis als falsch. Sie macht\ngeltend, sie verfüge über ein Monopol und habe ihre Leistungen im Rahmen\neines Vesicherungsobligatoriums zu erbringen. Im Gegensatz zu privaten Versicherern unterstehe die Gebäudeversicherung als vom Kanton organisierte\nVersicherungsanstalt nicht dem VVG (Art. 103 Abs. 2 VVG). Somit käme auch\nnicht die Regressordnung des Art. 72 VVG zur Anwendung. Vielmehr gingen die\nSchadenersatzansprüche des Eigentümers aus Verschulden Dritter gestützt auf\n5\n\neine kantonale Subrogationsbestimmung (Art. 44 Abs. 1 GGV) auf die Anstalt\nüber, soweit sie Entschädigung leiste. Dieser wesentliche Unterschied zwischen\nden privaten Versicherungsgesellschaften und der kantonalen öffentlichrechtlichen Gebäudeversicherungsanstalt sei im vorerwähnten Entscheid übersehen bzw. zu wenig gewürdigt worden. Die kantonale Gebäudeversicherung sei\nnicht gleich zu behandeln wie private Versicherungsgesellschaften. Vielmehr\ndränge sich eine Gleichbehandlung mit den Sozialversicherern (AHV/IV, etc.)\nauf, welchen ebenfalls kraft gesetzlicher Bestimmung ein Regressrecht\neingeräumt werde (Art. 48ter AHVG / Art 52 IVG). Diese Regressnormen wie\nauch Art. 44 Abs. 1 GGV würden wesentlich von den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 72 VVG abweichen, indem sie den Versicherern den integralen Regress einräumten. Die Beschwerdelegitimation der AHV-/IV-Ausgleichskasse sei\nvon der Beschwerdekammer denn auch anerkannt worden.\n\n4. Auch nach Würdigung der von der Gebäudeversicherung zusätzlich\nvorgetragenen Argumente hält die Beschwerdekammer an ihrer vorerwähnten\nPraxis fest.\n\n"}