{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-12-11", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-53_2002-12-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d5432b06d0e27a27f78abd5ee52dfe71e786a504ec962e87e45c89136c22a16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762d5432b06d0e27a27f78abd5ee52dfe71e786a504ec962e87e45c89136c22a16edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_53", "Checksum": "8df670e0b2b900a3e4567ecb874f4b80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.12.2002 BK 2002 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 11.12.2002 BK 2002 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dezember 2002 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 02 53\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar\nBlöchlinger.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder G e b ä u d e v e r s i c h e r u n g d e s K a n t o n s G r a u b ü n d e n , Ottostrasse 22, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\net oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. August\n2002, mitgeteilt am 26. August 2002,\n\nbetreffend Verursachung einer Feuersbrunst,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. 1. Am Dienstag, dem 13. November 2001, führten Arbeiter der Firma P.\nam Dach des C. B. gehörenden Mehrfamilienhauses in S., Sanierungsarbeiten\naus. Ein Teil des Daches war bis auf die alte Dachpappe herunter freigelegt\nworden und zwei Arbeiter waren damit beschäftigt, über die an sich noch intakte\nDachpappe eine neue Schicht zu verschweissen. Dabei arbeiteten sie\nselbständig, ein Mann auf der Hang- und einer auf der Talseite, wobei jeder mit\neinem Gasbrenner die Dachpappe verklebte. Als die Schweissarbeiten bereits\nbeendet waren, trat talseits bei der Traufe plötzlich Rauch aus. Der Brand konnte\nerst durch die hinzugerufene Feuerwehr S. gelöscht werden. Gemäss\nAbrechnung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden verursachte\nder Brand am Gebäude Wiederherstellungskosten von Fr. 39'385.90.\n\n2. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden aufgrund des Brandfalls eine Strafuntersuchung.\n\nB. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfügung vom\n20. August 2002, mitgeteilt am 26. August 2002, wurde die Strafuntersuchung\neingestellt. In der Begründung wurde festgehalten, dass der Brand gemäss Feststellungen des Einsatzleiters der Feuerwehr auf eine Entzündung von\nlsolationsmaterial (alte Kokosmatten) im Dachzwischenraum zurückzuführen sei.\nOb ein Feuerlöscher auf dem Dach bereit gestanden habe, sei nicht feststellbar.\nEs lägen diesbezüglich widersprüchliche Aussagen vor. Letztlich sei diese Frage\naber ohne Bedeutung, da der Brand in der Zwischenschalung des Daches\nausgebrochen und ein Löschen mit den üblichen Feuerlöschern bzw. mit einigen\nKübeln Wasser somit nicht möglich gewesen sei. Ein fahrlässiges Verhalten\nmüsse deshalb verneint werden.\n\nC. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess die Gebäudeversicherung\ndes Kantons Graubünden am 16. September 2002 die Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:\n1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.\n2. Die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden\nresp. das Untersuchungsrichteramt S. zurückzuweisen, damit\nweitere Abklärungen vorgenommen werden.\n3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, Anklage\ngegen die Verantwortlichen zu erheben.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n3\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werde.\n\n3. Seitens der P. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Zur Beschwerdeführung ist gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO berechtigt,\nwer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges\nInteresse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht.\n\n"}