6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 5 Abs. 3 StPO), der zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat. 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen.