Da der Klägerin die Teilname an der Einvernahme des Beklagten vor dem Kreispräsidenten Oberengadin verunmöglicht wurde, ist nach dem Gesagten ihre Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist und dessen Verletzung daher unabhängig der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Vorliegend erweist sich die Gehörsverletzung umso gravierender, als sich der Kreispräsident in seiner Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beklagten in der rogatorischen Einvernahme abstützte.