Aufgrund der Akten steht fest, dass der Kreispräsident Oberengadin nur die Rechtsvertreterin des Beklagten zu dessen Einvernahme als Angeschuldigter vorlud. Hingegen unterliess er es, die Klägerin beziehungsweise ihren Rechtsvertreter von der rogatorischen Befragung des Beklagten in Kenntnis zu setzten. Sie, beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hatten demnach weder die Möglichkeit, bei der Einvernahme anwesend zu sein noch Ergänzungsfragen zu stellen. Da der Klägerin die Teilname an der Einvernahme des Beklagten vor dem Kreispräsidenten Oberengadin verunmöglicht wurde, ist nach dem Gesagten ihre Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.