5. Handelt es sich beim Ehrverletzungsverfahren um ein gemischtes Verfahren mit zivilprozessualen Elementen, haben die Parteien aufgrund ihrer besonderen Stellung Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör („Waffengleichheit“, Art. 106 ZPO). Dies gilt insbesondere (auch) dann, wenn ein Beklagter als Angeschuldigter mündlich befragt wird. In solchen Fällen steht dem Kläger beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ebenso wie dem Rechtsvertreter des Beklagten das Recht zu, an dessen Einvernahme teilzunehmen und an ihn Ergänzungsfragen zu stellen.