Da vorliegend der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich in einer schriftliche Stellungnahme zur Sache zu äussern und dies auch in genügender Weise getan hat, wäre eine mündliche Befragung zur Sache nicht mehr nötig gewesen. Da nun aber der Kreispräsident Oberengadin eine Einvernahme des Beklagten durchgeführt hat, stellt sich die Frage, ob er hierbei das rechtliche Gehör der Klägerin rechtsgenüglich gewährt hat.