4. Die Einvernahme des Beklagten als Angeschuldigter ist im Privatstrafklageverfahren nicht unbedingt erforderlich, wenn er unabhängig einer persönlichen Einvernahme genügend Gelegenheit erhält, seine Darstellung des Sachverhalts zu vertreten (PKG 1988 Nr. 56; Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.2 S. 420). Da vorliegend der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich in einer schriftliche Stellungnahme zur Sache zu äussern und dies auch in genügender Weise getan hat, wäre eine mündliche Befragung zur Sache nicht mehr nötig gewesen.