Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139 StPO kann die Klägerin gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in Ehrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde führen. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.