der Begründung wird unter anderem geltend gemacht, dass der Angeschuldigte E. P. im Sinne eines Beweisergänzungsantrages vor dem Kreispräsidenten Oberengadin einvernommen worden sei, ohne dass die klägerische Partei von dieser beweisergänzenden Einvernahme Kenntnis erhalten habe und zur Teilnahme eingeladen worden sei. Der Beklagte habe die Aussagen ohne Anwesenheit der klägerischen Partei machen können. Damit sei die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Der Beschwerdegegner E. P. liess sich nicht innert Frist vernehmen, während der Kreispräsident Oberengadin unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2002 auf eine Stellungnahme verzichtete.