D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002, mitgeteilt am 17. Juli 2002, stellte das Kreispräsident Oberengadin das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten E. P. wegen Widerhandlung gegen die Ehre im Sinne von Art. 173ff. StGB ein. Zur Begründung stützte sich der Kreispräsident Oberengadin unter anderem auch auf die Aussagen des Beklagten ab. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess R. M. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und allenfalls Anklage zu erheben. In 3