nommen würden, während die Einvernahme des Beklagten auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werde. Am 25. März 2002 verfügte der Kreispräsident den Schluss der Untersuchung. Mit Schreiben vom 15. April 2002 beantragte die Rechtsvertreterin des Beklagten E. P. dessen formelle Einvernahme als Angeschuldigter. Am 19. April 2002 wurde E. P. auf den 5. Juni 2002 zur Einvernahme vor das Kreisamt Oberengadin geladen. Diese Vorladung ging im Doppel an seine Rechtsvertreterin, welche alsdann der Einvernahme von E. P. beiwohnte und ihm Ergänzungsfragen stellen konnte.