C. Die Klägerin verzichtete auf eine Klageergänzung innert der durch Verfügung vom 15. November 2001 angesetzten Frist. Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2002, die Strafuntersuchung sei einzustellen, eventualiter sei er zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Des Weiteren beantragte der Beklagte im Sinne eines zusätzlichen Eventualbegehrens, die Klage sei abzuweisen und er sei freizusprechen. Mit prozessleitender Verfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 23. Januar 2002, mitgeteilt am 24. Januar 2002, wurde der Schriftenwechsel geschlossen und festgestellt, dass im Rahmen des Beweisverfahrens die Zeugen der Klägerschaft, M. M.-M. und R. P. einver-