A. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2001 reichte R. M. Strafklage gegen E. P. wegen Ehrverletzung beim Kreisamt Oberengadin ein. Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, der Beklagte sei wegen seiner Äusserungen, sie habe während der unterdessen geschiedenen Ehe Geld verschwinden lassen, Verhältnisse mit anderen Männern gehabt und sie benötige eine psychiatrische Behandlung, zu bestrafen. B. Die Sühneverhandlung vor dem Kreisamt Oberengadin vom 14. November 2001 verlief ergebnislos.