{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-49_2002-10-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976593a077f84696fe237a5c165e64aef79109bdf9189081c903d1ca53245e5a318edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976593a077f84696fe237a5c165e64aef79109bdf9189081c903d1ca53245e5a318edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_49", "Checksum": "0744a2857a32095b85a0dadc4ccb82b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2002 BK 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 02.10.2002 BK 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Den Vergehen gegen die Ehre ist eigen, dass sie nur auf Antrag des Verletzten verfolgt\nwerden, und dass der Prozess grundsätzlich in einem dem zivilprozessualen\nZweiparteienverfahren angenäherten Verfahren geführt wird. Wesentliche Elemente im Sinne eines Privatstrafklageverfahrens sind etwa die Einleitung des\nVerfahrens durch schriftliche Klage des Verletzten, der Ablauf der Hauptverhandlung, an welcher die Parteien ihre Sache selbst beziehungsweise durch ihre privat bestellten Anwälte zu vertreten haben, sowie die Möglichkeit beider Parteien,\ngegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Kantonsgericht einzulegen.\n4\n\n4. Die Einvernahme des Beklagten als Angeschuldigter ist im Privatstrafklageverfahren nicht unbedingt erforderlich, wenn er unabhängig einer persönlichen Einvernahme genügend Gelegenheit erhält, seine Darstellung des\nSachverhalts zu vertreten (PKG 1988 Nr. 56; Padrutt, a.a.O., Ziff. 5.2 S. 420). Da\nvorliegend der Beklagte die Möglichkeit hatte, sich in einer schriftliche Stellungnahme zur Sache zu äussern und dies auch in genügender Weise getan hat,\nwäre eine mündliche Befragung zur Sache nicht mehr nötig gewesen. Da nun\naber der Kreispräsident Oberengadin eine Einvernahme des Beklagten durchgeführt hat, stellt sich die Frage, ob er hierbei das rechtliche Gehör der Klägerin\nrechtsgenüglich gewährt hat.\n\n5. Handelt es sich beim Ehrverletzungsverfahren um ein gemischtes\nVerfahren mit zivilprozessualen Elementen, haben die Parteien aufgrund ihrer\nbesonderen Stellung Anspruch auf gleiche Behandlung und auf gleiches rechtliches Gehör („Waffengleichheit“, Art. 106 ZPO). Dies gilt insbesondere (auch)\ndann, wenn ein Beklagter als Angeschuldigter mündlich befragt wird. In solchen\nFällen steht dem Kläger beziehungsweise dessen Rechtsvertreter ebenso wie\ndem Rechtsvertreter des Beklagten das Recht zu, an dessen Einvernahme teilzunehmen und an ihn Ergänzungsfragen zu stellen.\n\nAufgrund der Akten steht fest, dass der Kreispräsident Oberengadin nur\ndie Rechtsvertreterin des Beklagten zu dessen Einvernahme als Angeschuldigter\nvorlud. Hingegen unterliess er es, die Klägerin beziehungsweise ihren Rechtsvertreter von der rogatorischen Befragung des Beklagten in Kenntnis zu setzten.\nSie, beziehungsweise ihr Rechtsvertreter hatten demnach weder die Möglichkeit,\nbei der Einvernahme anwesend zu sein noch Ergänzungsfragen zu stellen. Da\nder Klägerin die Teilname an der Einvernahme des Beklagten vor dem Kreispräsidenten Oberengadin verunmöglicht wurde, ist nach dem Gesagten ihre Rüge\nbetreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass das rechtliche Gehör formeller Natur ist\nund dessen Verletzung daher unabhängig der Erfolgsaussichten in der Sache\nselbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Vorliegend erweist\nsich die Gehörsverletzung umso gravierender, als sich der Kreispräsident in seiner Einstellungsverfügung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beklagten in\nder rogatorischen Einvernahme abstützte.\n\n6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160\n5\n\nAbs. 3 StPO), der zudem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat.\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, der zudem die Beschwerdeführerin ausseramtlich\nmit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar ad hoc\n"}