{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-10-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-49_2002-10-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_49_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976593a077f84696fe237a5c165e64aef79109bdf9189081c903d1ca53245e5a318edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976593a077f84696fe237a5c165e64aef79109bdf9189081c903d1ca53245e5a318edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_49", "Checksum": "0744a2857a32095b85a0dadc4ccb82b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 02.10.2002 BK 2002 49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 02.10.2002 BK 2002 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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M . , Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasanastrasse 8, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 12. Juli 2002,\nmitgeteilt am 17. Juli 2002, in Sachen gegen E. P . , Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Charlotte Schucan-Albrecht,\nChesa Planta, 7524 Zuoz,\n\nbetreffend Ehrverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2001 reichte R. M. Strafklage gegen E.\nP. wegen Ehrverletzung beim Kreisamt Oberengadin ein. Die Klägerin machte im\nWesentlichen geltend, der Beklagte sei wegen seiner Äusserungen, sie habe\nwährend der unterdessen geschiedenen Ehe Geld verschwinden lassen, Verhältnisse mit anderen Männern gehabt und sie benötige eine psychiatrische Behandlung, zu bestrafen.\n\nB. Die Sühneverhandlung vor dem Kreisamt Oberengadin vom 14. November 2001 verlief ergebnislos.\n\nC. Die Klägerin verzichtete auf eine Klageergänzung innert der durch\nVerfügung vom 15. November 2001 angesetzten Frist. Der Beklagte beantragte\nin seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2002, die Strafuntersuchung sei einzustellen, eventualiter sei er zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Des Weiteren beantragte der Beklagte im Sinne eines zusätzlichen Eventualbegehrens, die Klage\nsei abzuweisen und er sei freizusprechen. Mit prozessleitender Verfügung des\nKreispräsidenten Oberengadin vom 23. Januar 2002, mitgeteilt am 24. Januar\n2002, wurde der Schriftenwechsel geschlossen und festgestellt, dass im Rahmen\ndes Beweisverfahrens die Zeugen der Klägerschaft, M. M.-M. und R. P. einvernommen würden, während die Einvernahme des Beklagten auf einen späteren\nZeitpunkt festgesetzt werde. Am 25. März 2002 verfügte der Kreispräsident den\nSchluss der Untersuchung. Mit Schreiben vom 15. April 2002 beantragte die\nRechtsvertreterin des Beklagten E. P. dessen formelle Einvernahme als Angeschuldigter. Am 19. April 2002 wurde E. P. auf den 5. Juni 2002 zur Einvernahme\nvor das Kreisamt Oberengadin geladen. Diese Vorladung ging im Doppel an\nseine Rechtsvertreterin, welche alsdann der Einvernahme von E. P. beiwohnte\nund ihm Ergänzungsfragen stellen konnte.\n\nD. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002, mitgeteilt am 17. Juli 2002, stellte\ndas Kreispräsident Oberengadin das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten\nE. P. wegen Widerhandlung gegen die Ehre im Sinne von Art. 173ff. StGB ein.\nZur Begründung stützte sich der Kreispräsident Oberengadin unter anderem\nauch auf die Aussagen des Beklagten ab.\n\nE. Gegen diese Einstellungsverfügung liess R. M. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde erheben mit dem\nBegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei\nanzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und allenfalls Anklage zu erheben. In\n3\n\nder Begründung wird unter anderem geltend gemacht, dass der Angeschuldigte\nE. P. im Sinne eines Beweisergänzungsantrages vor dem Kreispräsidenten Oberengadin einvernommen worden sei, ohne dass die klägerische Partei von dieser\nbeweisergänzenden Einvernahme Kenntnis erhalten habe und zur Teilnahme\neingeladen worden sei. Der Beklagte habe die Aussagen ohne Anwesenheit der\nklägerischen Partei machen können. Damit sei die Gewährung des rechtlichen\nGehörs verletzt worden. Der Beschwerdegegner E. P. liess sich nicht innert Frist\nvernehmen, während der Kreispräsident Oberengadin unter Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 12. Juli 2002 auf eine Stellungnahme verzichtete.\n\nAuf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 168 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 138 und 139\nStPO kann die Klägerin gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten in\nEhrverletzungsverfahren bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde führen. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung des rechtlichen\nGehörs durch die Vorinstanz geltend, da weder ihr Rechtsvertreter noch sie selber zur Einvernahme des Beklagten eingeladen worden seien und sie deswegen\ndaran nicht hätten teilnehmen können.\n\n"}