All diese (Rechts) Fragen beschlagen die R. I. obliegende Sorgfaltspflicht zur Überwachung der Hunde. Der Untersuchungsrichter hat sich damit nicht befasst. Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem Sachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu 7 treffen hat. Sodann hat er erneut eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Unangemessenheit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.