Sollte er dies versucht haben - was aus den Akten nicht hervorgeht - stellt sich die Frage, ob er eine mangelnde Herrschaft über die Hunde hatte. Wird hingegen von der Sachverhaltsversion der Beschwerdeführerin ausgehend angenommen, dass sich aus Blickrichtung von R. I. die Kollision der Hunde mit der Fussgängerin kurz nach einer leichten Kurve ereignete und der Vorfall daher ausserhalb seines Blickfeldes stattfand, so stellt sich die Frage, ob R. I. die Hunde aufgrund seiner Überwachungspflicht ausserhalb seines Blickfeldes springen lassen durfte, oder ob er sie nicht vorher hätte zurückrufen müssen, damit er seiner Überwachungspflicht nachkommen konnte. All diese (Rechts)