Konnte R. I. gemäss seiner Sachverhaltsversion beobachten, dass die auf dem Fussweg miteinander spielenden Hunde gegen die Fussgängerin zusprangen, stellt sich beispielsweise die Frage, weshalb er der sich anbahnenden Gefahr eines Zusammenstosses nicht rechtzeitig durch Zurückrufen oder -pfeifen der Hunde reagierte. Sollte er dies versucht haben - was aus den Akten nicht hervorgeht - stellt sich die Frage, ob er eine mangelnde Herrschaft über die Hunde hatte.