Andernfalls oder nach weiteren Sachverhaltserhebungen ist eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen, die sich gemäss den oberwähnten Darlegungen entgegen der Auffassung des Untersuchungsrichters nicht bloss nach der Gefährlichkeit der Hunde, der nicht generellen Anleinepflicht und der geringen Frequentierung des Fussweges zur fraglichen Jahreszeit bemisst. Konnte R. I. gemäss seiner Sachverhaltsversion beobachten, dass die auf dem Fussweg miteinander spielenden Hunde gegen die Fussgängerin zusprangen, stellt sich beispielsweise die Frage, weshalb er der sich anbahnenden Gefahr eines Zusammenstosses nicht rechtzeitig durch Zurückrufen oder -pfeifen der Hunde reagierte.