Ist dies zu bejahen, sind diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Andernfalls oder nach weiteren Sachverhaltserhebungen ist eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen, die sich gemäss den oberwähnten Darlegungen entgegen der Auffassung des Untersuchungsrichters nicht bloss nach der Gefährlichkeit der Hunde, der nicht generellen Anleinepflicht und der geringen Frequentierung des Fussweges zur fraglichen Jahreszeit bemisst.