sion zutreffen, dürfte R. I. den Zusammenstoss aufgrund der topographischen Gegebenheiten jedoch entgegen seinen Aussagen kaum beobachtet haben können. Der Untersuchungsrichter ging diesen gegenüber der Polizei gemachten, unterschiedlichen Aussagen nicht weiter nach. Hierbei stellt sich die Frage, ob es hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung überhaupt entscheidrelevant ist, von welcher Sachverhaltsversion ausgegangen wird. Ist dies zu bejahen, sind diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.