Gemäss der Aussage des R. I. hatte er die vor ihm frei laufenden Hunde immer in seinem Blickfeld. In einer Entfernung von zirka 20 - 30 m habe er gesehen wie sie einander nachgesprungen und in die Beine einer in der Mitte des Weges entgegenkommenden Spaziergängerin gerannt seien, die dadurch zu Fall gekommen sei. Nach seiner Darstellung des Sachverhaltes nahm der Angeschuldigte somit die Spaziergängerin und die auf sie zuspringenden Hunde wahr. Die Beschwerdeführerin gab demgegenüber zu Protokoll, die beiden auf sie zuspringenden Hunde erstmals auf eine Distanz von nur ein paar Metern gesehen zu haben, da der Weg vor ihr eine leichte Kurve beschrieben habe. Sollte diese Ver-