c) Bei der Beurteilung der Vorsicht, die R. I. aufgrund seiner persönlichen und der konkreten Umstände hätte beachten müssen, genügt es nicht, sich einzig mit der Gefährlichkeit der Hunde, der nicht generellen Anleinepflicht und der Tatsache, dass der Spazierweg nicht stark begangen wird, auseinanderzusetzen. Auch gutmütige Hunde können bisweilen unberechenbar sein und einen Schaden verursachen, wie der vorliegende Fall gerade deutlich zeigt, und auf einem Spazierweg muss gezwungenerweise mit Spaziergängern gerechnet werden. Diese Umstände allein vermögen den Hundeführer von seiner Überwachungspflicht nicht zu entbinden.