Die beiden Hunde seien bis anhin nicht als bösartig aufgefallen. Darüber hinaus bestehe keine generelle Pflicht, Hunde stets angeleint zu halten. Dies gelte insbesondere auch im vorliegenden Fall, denn einerseits würden sie als gutmütig bezeichnet und anderseits werde der Ochsenalpweg zu dieser Jahreszeit nicht stark begangen. Aus diesen Gründen könne dem Angeschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung in der Ueberwachung der Hunde und damit kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden.