b) In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Untersuchungsrichter fest, dass R. I. unabhängig von einer allfälligen Haltereigenschaft eine Garantenstellung zukam. Danach prüfte er, ob die Überwachung der Hunde sorgfaltswidrig unterlassen wurde. Dabei führt er aus, die massgebende Sorgfaltspflicht könne nicht generell umschrieben werden. Bei deren inhaltlichen Bemessung sei hier insbesondere von der Gefährlichkeit der Hunde, wie sie dem Angeschuldigten schon von einem Vorfall bekannt war oder hätte bekannt sein sollen, auszugehen. Die beiden Hunde seien bis anhin nicht als bösartig aufgefallen.