Das Halten beziehungsweise das Ausführen eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend ist jemand, der einen Hund spazieren führt verpflichtet, diesen ausreichend zu überwachen und dafür zu sorgen, dass Dritte durch ihn nicht verletzt oder auf andere Weise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes sorgfaltswidrig unterlassen, kann der Ausführende somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.