Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden. Fehlen solche, wird im allgemeinen davon ausgegangen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation, in der sich der Täter befand, getan hätte (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994, S. 239f.). 5