18 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch Unterlassung erfüllt werden, was beim Täter jedoch eine Garantenstellung voraussetzt. Im Weiteren muss für ihn voraussehbar gewesen sein, dass durch sein sorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte (Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 247f.). Bei der Beurteilung, welches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, kann in vielen Bereichen auf Verordnungen zurückgegriffen werden.