3. Nach Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine Rechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen nur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt.