Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Vorinstanz ist somit die Regel, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist. Die Beschwerdekammer hat sich folglich darauf zu beschränken zu prüfen, ob die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe für die Einstellung des Verfahrens vor dem Recht Bestand haben und falls dies nicht zutrifft, sie aufzuheben.