Die strafrechtliche Beschwerde ist, von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht zutreffen, rein kassatorischer Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Nicht zulässig ist demzufolge in dem der Korrektur fehlerhafter Untersuchungshandlungen dienenden Beschwerdeverfahren ein Sachurteil zu erlassen in einer Strafsache, die von der zuständigen Erstinstanz noch nicht beurteilt wurde. Die 4