C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob S. A. am 1. Juli 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge 3 aufzuheben und der Angeschuldigte R. I. wegen fahrlässiger Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden und R. I. beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :