2. Am 4. Januar 2002 stellte S. A. gegen den strafrechtlich Verantwortlichen Strafantrag wegen Körperverletzung. Am 19. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen R. I. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 10. Juni 2002, stellte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 82 StPO die Strafuntersuchung ein; die entsprechenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Kantons Graubünden.