gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 10. Juni 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen R. I . , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Rachele Allidi, casella postale 448, Palazzo UBS, 6612 Ascona, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben: 2