{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-43_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d38ab1bfdc480f978498272ba43f4d5d722f120eefd610a672a210c2c43d992edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d38ab1bfdc480f978498272ba43f4d5d722f120eefd610a672a210c2c43d992edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_43", "Checksum": "87c22fbb6d39dfb3ff8a5f412f2135de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.08.2002 BK 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 21.08.2002 BK 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Nach seiner Darstellung des Sachverhaltes nahm der Angeschuldigte somit die Spaziergängerin und die auf sie zuspringenden Hunde wahr. Die\nBeschwerdeführerin gab demgegenüber zu Protokoll, die beiden auf sie zuspringenden Hunde erstmals auf eine Distanz von nur ein paar Metern gesehen zu\nhaben, da der Weg vor ihr eine leichte Kurve beschrieben habe. Sollte diese Version zutreffen, dürfte R. I. den Zusammenstoss aufgrund der topographischen\nGegebenheiten jedoch entgegen seinen Aussagen kaum beobachtet haben können. Der Untersuchungsrichter ging diesen gegenüber der Polizei gemachten,\nunterschiedlichen Aussagen nicht weiter nach. Hierbei stellt sich die Frage, ob\nes hinsichtlich einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung überhaupt entscheidrelevant ist, von welcher Sachverhaltsversion ausgegangen wird. Ist dies zu bejahen, sind diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Andernfalls oder nach\nweiteren Sachverhaltserhebungen ist eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu\nprüfen, die sich gemäss den oberwähnten Darlegungen entgegen der Auffassung\ndes Untersuchungsrichters nicht bloss nach der Gefährlichkeit der Hunde, der\nnicht generellen Anleinepflicht und der geringen Frequentierung des Fussweges\nzur fraglichen Jahreszeit bemisst. Konnte R. I. gemäss seiner Sachverhaltsversion beobachten, dass die auf dem Fussweg miteinander spielenden Hunde gegen die Fussgängerin zusprangen, stellt sich beispielsweise die Frage, weshalb\ner der sich anbahnenden Gefahr eines Zusammenstosses nicht rechtzeitig durch\nZurückrufen oder -pfeifen der Hunde reagierte. Sollte er dies versucht haben -\nwas aus den Akten nicht hervorgeht - stellt sich die Frage, ob er eine mangelnde\nHerrschaft über die Hunde hatte. Wird hingegen von der Sachverhaltsversion der\nBeschwerdeführerin ausgehend angenommen, dass sich aus Blickrichtung von\nR. I. die Kollision der Hunde mit der Fussgängerin kurz nach einer leichten Kurve\nereignete und der Vorfall daher ausserhalb seines Blickfeldes stattfand, so stellt\nsich die Frage, ob R. I. die Hunde aufgrund seiner Überwachungspflicht ausserhalb seines Blickfeldes springen lassen durfte, oder ob er sie nicht vorher hätte\nzurückrufen müssen, damit er seiner Überwachungspflicht nachkommen konnte.\nAll diese (Rechts) Fragen beschlagen die R. I. obliegende Sorgfaltspflicht zur\nÜberwachung der Hunde. Der Untersuchungsrichter hat sich damit nicht befasst.\n\nAus dem Gesagten folgt, dass sich der Untersuchungsrichter mit dem\nSachverhalt näher auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Abklärungen zu\n7\n\ntreffen hat. Sodann hat er erneut eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung zu prüfen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist somit wegen Unangemessenheit aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten des Kantons Graubünden, welcher der durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung\nauszurichten hat (Art. 160 Abs. 3 und 4 StPO).\n8\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin aussergerichtlich mit\nFr. 400.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}