{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-43_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d38ab1bfdc480f978498272ba43f4d5d722f120eefd610a672a210c2c43d992edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d38ab1bfdc480f978498272ba43f4d5d722f120eefd610a672a210c2c43d992edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_43", "Checksum": "87c22fbb6d39dfb3ff8a5f412f2135de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.08.2002 BK 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 21.08.2002 BK 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:34:51", "Checksum": "90399767d3538279404af076d1962a0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.08.2002 BK 2002 43\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung | StA Einstellungsverfügung\n\nAufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache an\ndie Vorinstanz ist somit die Regel, wenn sich die Beschwerde als begründet erweist. Die Beschwerdekammer hat sich folglich darauf zu beschränken zu prüfen,\nob die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe für die\nEinstellung des Verfahrens vor dem Recht Bestand haben und falls dies nicht\nzutrifft, sie aufzuheben.\n\n3. Nach Art. 138 StPO steht der Beschwerdekammer nicht bloss eine\nRechts-, sondern auch eine Ermessenskontrolle zu. Bei der Überprüfung der Angemessenheit eines Entscheides soll aber die Beschwerdekammer ihr Ermessen\nnur dort an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstellungsverfügung ist\ndann angemessen und hält der umschriebenen Überprüfung stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das\nVorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei\ngerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine\nneuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Einstellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und\nsubjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. PKG 1975 Nr. 58).\n\n4. a) Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit\nBusse bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig\nist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der\ner nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet\nist (Art. 18 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch Unterlassung erfüllt werden, was beim Täter jedoch eine Garantenstellung voraussetzt. Im Weiteren muss für ihn voraussehbar gewesen sein, dass durch sein\nsorgfaltswidriges Verhalten der tatbestandsmässige Erfolg eintreten könnte\n(Rehberg, Strafrecht I, 6. Auflage, Zürich 1996, S. 247f.). Bei der Beurteilung,\nwelches Mass an Sorgfalt im Einzelfall geboten ist, kann in vielen Bereichen auf\nVerordnungen zurückgegriffen werden. Fehlen solche, wird im allgemeinen davon ausgegangen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch in der Situation, in der sich der Täter befand, getan hätte (Trechsel/Noll, Schweizerisches\nStrafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Zürich 1994, S. 239f.).\n5\n\nDas Halten beziehungsweise das Ausführen eines Hundes birgt unbestrittenermassen ein gewisses Gefahrenpotential, da Tiere in ihrem Verhalten nicht\nvernunftgesteuert und deshalb bisweilen unberechenbar sind. Dementsprechend\nist jemand, der einen Hund spazieren führt verpflichtet, diesen ausreichend zu\nüberwachen und dafür zu sorgen, dass Dritte durch ihn nicht verletzt oder auf\nandere Weise geschädigt werden. Wird die Überwachung des Hundes sorgfaltswidrig unterlassen, kann der Ausführende somit strafrechtlich zur Verantwortung\ngezogen werden. Dabei bemisst sich die massgebende Sorgfaltspflicht je nach\nden Umständen und den persönlichen Erfahrungen (Entscheide der Beschwerdekammer vom 8. Juli 1998 i. S. K. K., BK 98 43; 11. Dezember 1996 i. S. F. K.,\nBK 96 71; 11. Juli 1995 i. S. B. K., BK 95 26).\n\nb) In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält der Untersuchungsrichter fest, dass R. I. unabhängig von einer allfälligen Haltereigenschaft eine Garantenstellung zukam. Danach prüfte er, ob die Überwachung der Hunde sorgfaltswidrig unterlassen wurde. Dabei führt er aus, die massgebende Sorgfaltspflicht könne nicht generell umschrieben werden. Bei deren inhaltlichen Bemessung sei hier insbesondere von der Gefährlichkeit der Hunde, wie sie dem Angeschuldigten schon von einem Vorfall bekannt war oder hätte bekannt sein sollen,\nauszugehen. Die beiden Hunde seien bis anhin nicht als bösartig aufgefallen.\nDarüber hinaus bestehe keine generelle Pflicht, Hunde stets angeleint zu halten.\nDies gelte insbesondere auch im vorliegenden Fall, denn einerseits würden sie\nals gutmütig bezeichnet und anderseits werde der Ochsenalpweg zu dieser Jahreszeit nicht stark begangen. Aus diesen Gründen könne dem Angeschuldigten\nkeine Sorgfaltspflichtverletzung in der Ueberwachung der Hunde und damit kein\nstrafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden.\n\nc) Bei der Beurteilung der Vorsicht, die R. I. aufgrund seiner persönlichen\nund der konkreten Umstände hätte beachten müssen, genügt es nicht, sich einzig\nmit der Gefährlichkeit der Hunde, der nicht generellen Anleinepflicht und der Tatsache, dass der Spazierweg nicht stark begangen wird, auseinanderzusetzen.\nAuch gutmütige Hunde können bisweilen unberechenbar sein und einen Schaden verursachen, wie der vorliegende Fall gerade deutlich zeigt, und auf einem\nSpazierweg muss gezwungenerweise mit Spaziergängern gerechnet werden.\nDiese Umstände allein vermögen den Hundeführer von seiner Überwachungspflicht nicht zu entbinden. Es ist folglich zu prüfen, ob der Angeschuldigte im Wissen, dass er die Hunde auf einem Spazierweg frei laufen liess, sie soweit hätte\nüberwachen müssen, dass sie niemand gefährdet hätten.\n6\n\n"}