{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-08-21", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2002-43_2002-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2002_43_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d38ab1bfdc480f978498272ba43f4d5d722f120eefd610a672a210c2c43d992edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768d38ab1bfdc480f978498272ba43f4d5d722f120eefd610a672a210c2c43d992edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2002_43", "Checksum": "87c22fbb6d39dfb3ff8a5f412f2135de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2002 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.08.2002 BK 2002 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 21.08.2002 BK 2002 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Monika\nBrenner-Pewsner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Juni 2002,\nmitgeteilt am 10. Juni 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen R. I . , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Rachele Allidi, casella postale\n448, Palazzo UBS, 6612 Ascona,\n\nbetreffend fahrlässige Körperverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. 1. Am Donnerstag des 3. Januar 2002, gegen 11.45 Uhr, wurde S. A.\nauf dem Ochsenalpweg, zwischen der Alp Maran und der Abzweigung Rot Tritt,\nauf Gebiet der Gemeinde Arosa, von zwei spielenden Hunden, die mit R. I. unterwegs waren und frei herumliefen, zu Boden geworfen. Dabei zog sie sich Verletzungen zu. Der Fussweg war mit Schnee bedeckt und ungefähr 2 m breit. S.\nA. befand sich in Begleitung ihres Ehemannes.\n\nGemäss Angaben von R. I. (act. 3.7) sei er mit dem Border Collie seiner\nFamilie und dem ihm von W. mitgegebenen Labrador von der Abzweigung Rot\nTritt Richtung Alp Maran gelaufen. Die Hunde habe er nicht an der Leine geführt,\nsie aber immer in seinem Blickfeld gehabt, vielleicht auf eine Distanz zwischen\n10 - 20 m. In einer Entfernung von zirka 20 - 30 m habe er gesehen, wie die\nHunde einander nachgesprungen seien. Dabei habe er beobachten können, wie\nsie in die Beine einer in der Mitte des Weges entgegenkommenden Spaziergängerin gelaufen seien. Die Frau sei dadurch zu Fall gekommen.\n\nS. A. gab ihrerseits zu Protokoll (act. 3.4.), dass sie die zwei spielenden\nHunde erstmals auf einer Distanz von nur einem paar Metern gesehen habe. Vor\nihr habe der Weg eine leichte Kurve beschrieben.\n\nGemäss Bericht von Dr. med. X., erlitt S. A. Prellungen am Kopf links ohne\nBeule, an der Halswirbelsäule rechts und links mit Zerrung der Muskeln und am\nThorax links sowie Blutergüsse am rechten Bein und allgemein verbreitete Muskelverspannungen. Zudem geriet sie durch die Kollision mit den Hunden und den\nSturz in einen vorübergehenden Angstzustand (act. 3.3).\n\n2. Am 4. Januar 2002 stellte S. A. gegen den strafrechtlich Verantwortlichen Strafantrag wegen Körperverletzung. Am 19. Februar 2002 eröffnete die\nStaatsanwaltschaft Graubünden gegen R. I. eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung.\n\nB. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002, mitgeteilt am 10. Juni 2002, stellte die\nStaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 82 StPO die Strafuntersuchung ein; die entsprechenden Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nC. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob S. A. am 1. Juli 2002 strafrechtliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von\nGraubünden mit den Begehren, die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge\n3\n\naufzuheben und der Angeschuldigte R. I. wegen fahrlässiger Körperverletzung\nangemessen zu bestrafen.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden und R. I. beantragten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt genehmigten\nAmtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekammer des\nKantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Aenderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren\n(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene\nvom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art.\n139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer\nüber Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 20 VVG).\n\nS. A. ist Geschädigte, so dass ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist.\nDa auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 139 Abs. 2 StPO, 20\nVVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und der Angeschuldigte sei wegen fahrlässiger Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Diesem Begehren kann, sofern\nsich die Beschwerde als materiell begründet erweist, indessen nur insoweit entsprochen werden, als die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung\nverlangt wird.\n\nDie strafrechtliche Beschwerde ist, von Ausnahmen abgesehen, die hier\nnicht zutreffen, rein kassatorischer Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61).\nNicht zulässig ist demzufolge in dem der Korrektur fehlerhafter Untersuchungshandlungen dienenden Beschwerdeverfahren ein Sachurteil zu erlassen in einer\nStrafsache, die von der zuständigen Erstinstanz noch nicht beurteilt wurde. Die\n4\n\n"}