5. Im Ergebnis kann demnach festgestellt werden, dass nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines tatbestandsmässigen Verhaltens von JohannJ. LaubeL. vorhanden und auch keine Beweismittel ersichtlich sind, welche an diesem Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten. Im Falle einer Anklageerhebung wäre folglich ein Freispruch zu erwarten. Wird aber nach dem Gesagten somit deutlich, dass die angefochtene Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja zu Recht ergangen ist, so erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und muss, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen werden. 17