Damit steht fest, dass die erwähnten Faustschlägen des Beschwerdeführers keine berechtigte Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs von JohannJ. LaubeL. darstellen, sondern Gerhard EhmigE. damit eine rechtswidrige Angriffshandlung gegenüber dem Angeschuldigten und seinem Bruder ausgeführt hat. Der Angeschuldigte hat sich demnach in einer Notwehrsituation befunden, in der er den Angriff des Beschwerdeführers in angemessener Weise abgewehrt hat. Im Ergebnis sind somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von Art 33 Abs. 1 StGB erfüllt; JohannJ. LaubeL. hat in berechtigter Notwehr gehandelt.