115 II 191). Soweit also in den Erwägungen des genannten Entscheids ausgeführt wird, dass Gerhard EhmigE. in berechtigter Notwehr handelte, ist die Beschwerdekammer nicht an diese Feststellung gebunden. Auf Seiten von JohannJ. LaubeL. ging den Faustschlägen des Beschwerdeführers lediglich ein leichter Schubs voraus, der nicht einmal als Tätlichkeit qualifiziert werden kann. Damit steht fest, dass die erwähnten Faustschlägen des Beschwerdeführers keine berechtigte Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs von JohannJ. LaubeL. darstellen, sondern Gerhard EhmigE. damit eine rechtswidrige Angriffshandlung gegenüber dem Angeschuldigten und seinem Bruder ausgeführt hat.