Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet ein, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Notwehrhandlung gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB ausgegangen, da bereits der vorangehende Eingriff seines Mandanten in die Rechtsgüter des Angeschuldigten gemäss rechtskräftigem Entscheid des Kreisamtes Oberengadin vom 10. Dezember 2002 als angemessene Reaktion in Notwehr erfolgt sei. Dabei verkennt er jedoch, dass nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft erwächst. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung (vgl. BGE 121 III 478; 115 II 191).