Unter diesen Umständen brauchte er nicht zu warten bis es zu spät ist, weitere Schläge des Beschwerdeführers abzuwenden. Vielmehr durfte er sich gegen den Angreifer wehren, wobei seine Abwehr mittels eines blossen Umfassens des Gegners in Anbetracht des durch den mit Faustschlägen auf den Kopf begonnenen Angriffs von Gerhard EhmigE. auch die Vor- 16 aussetzungen der Verhältnismässigkeit erfüllt (vgl. Trechsel, a.a.O., Rz 6,7 und 10 zu Art. 33 StGB mit Hinweisen).