LaubeL. den Wohnmobillenker zu Boden gerissen hat (vgl. Erw. 3 b). Es ist also von einem blossen Umfassen und damit von einer lediglich minimen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit auszugehen. In Anbetracht dessen erscheint es zweifelhaft, ob das beschriebene Verhalten von JohannJ. LaubeL. die Voraussetzungen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt. Selbst aber wenn man das Vorliegen einer Tätlichkeit bejaht, müsste im Falle einer Anklageerhebung mit einem Freispruch gerechnet werden, da unter den konkreten Umständen ohnehin die Bestimmung der Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.