b) Soweit JohannJ. LaubeL. überdies vorzuwerfen ist, dass er den Beschwerdeführer umfasst hat und mit ihm zu Boden ging, ist zunächst fraglich, ob er mit diesem Verhalten überhaupt tatbestandsmässig gehandelt hat. Zwar geht das Bundesgericht vom Vorliegen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB aus, wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, ohne das sich dieses verletzt (vgl. BGE 117 IV 16 sowie Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art 126 mit Hinweisen). Nach dem oben Gesagten steht aber lediglich fest, dass Gerhard EhmigE. nach dem Umfassen durch JohannJ. LaubeL. mit diesem zusammen zu Boden gegangen ist. Es ergeben sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass JohannJ.