Es handelt sich dabei lediglich um eine geringfügige Einwirkung, welche in keiner Weise mit den oben genannten Beispielen vergleichbar ist, bei denen allesamt in erheblich stärkerem Masse auf die körperliche Integrität eingewirkt wird. Ein leichter Schubs, wie ihn der Angeschuldigte dem Beschwerdeführer versetzt hat, ist demnach nicht als Tätlichkeit zu qualifizieren. Das dargelegte Verhalten des Beschwerdegegners stellt demnach entgegen der Auffassung von Gerhard EhmigE. keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB dar. 15