O., Rz 459). In Würdigung der vorliegenden Beweise hat sich ergeben, dass JohannJ. LaubeL. dem Beschwerdeführer lediglich einen leichten Schubs gegeben und nicht, wie von diesem behauptet, einen gezielten heftigen Stoss versetzt hat. Ein leichter Schubs unterscheidet sich hinsichtlich der Intensität der körperlichen Einwirkung deutlich von einem heftigen Stoss. Es handelt sich dabei lediglich um eine geringfügige Einwirkung, welche in keiner Weise mit den oben genannten Beispielen vergleichbar ist, bei denen allesamt in erheblich stärkerem Masse auf die körperliche Integrität eingewirkt wird.