Nach der neuen Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Verursachung von Schmerzen wird nicht mehr vorausgesetzt. Beispiele dafür sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse oder das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht. Andererseits sind indes nicht schon geringfügigste Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit strafwürdig (vgl. zum Ganzen BGE 117 IV 15; 119 IV 25 sowie Rehberg, a.a.O., S. 229; Trechsel, a.a.O., Rz 459).