4. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass JohannJ. LaubeL. den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt hat, indem er ihm einen gezielten Stoss versetzt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird derjenige, der gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, auf Antrag mit Haft oder Busse bestraft. Nach der neuen Praxis des Bundesgerichts ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat.